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Satzung der Initiative Jugendzentrum e.V.



 

Stand: 12. Mai 2005

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1)Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2)Der Verein führt den Namen "Initiative Jugendzentrum" und nach seiner    Eintragung in das Registergericht den Zusatz "e.V.".

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)Der Verein hat das Ziel das Jugendzentrum in Schwabach, Königstr. 20a, in seiner Arbeit zu unterstützen.

(2)Das Schwabacher Jugendzentrum dient als Freizeit-, Beratungs- und Informationsstätte sowie der außerschulischen Bildung. Es orientiert sich in seinen Angeboten und Arbeitsformen an den Problemen junger Menschen. Das Schwabacher Jugendzentrum sieht seine Aktivitäten als Angebot im Sinne der Satzung des Bayerischen Jugendrings und dient gleichrangig der offenen Jugendarbeit und der Jugendarbeit von Verbänden, Vereinen und sonstigen Gruppen, die dem Stadtjugendring (SJR) und/oder dem Bayerischen Jugendring (KdöR) angehören.

(3)Das Jugendzentrum ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schwabach und partei­politisch neutral. Veranstaltungen, die von politischen Parteien oder Wählergruppen sowie von deren Jugend- oder sonstigen Unterorganisationen - gleich welcher Rechtsform - organisiert werden, sind in ihm nicht zulässig. Die Teilnahme von Ver­treterInnen solcher Organisationen an Diskussionen oder ähnlichen Veranstaltungen ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Das Jugendzentrum hat allen Jugendlichen auf der Grundlage der Freiwilligkeit offen zu stehen. Das Jugendzentrum soll auch die Kommunikation der Jugend mit Erwachsenen, insbesondere älteren Menschen sowie das Verständnis für die verschiedenen Gruppen und Schichten der Bevölkerung fördern. Es ist darin die qualifizierte Mitwirkung der Jugendlichen sicherzustellen. Diese Ziele sind vereinseigen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar den in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch dürfen ihnen keinerlei Vermögensanteile im Falle des Ausscheidens zugewendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein wird durch Beitrittserklärung vollzogen. Die

     Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(4) Ab dem 27. Lebensjahr wird dem Mitglied freigestellt, weiterhin aktives Mitglied zu bleiben, oder Fördermitglied zu werden.

(5) Unabhängig vom Lebensalter haben interessierte Personen die Möglichkeit, fördernde Mitgliedschaft zu erwerben und  beratend am Vereinsleben mitzuwirken.

(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(7) Gegen diese Entscheidung ist Einspruch in der Mitgliederversammlung möglich; diese entscheidet endgültig mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit), Enthaltungen werden nicht gezählt.

(8) Mit der Bestätigung der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine Satzung der Initiative Jugendzentrum e. V.

 

§ 6 Austritt und Ausschluß

 

(1)Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod

- durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Das

 ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die Beiträge für das laufende

 Geschäftsjahr ungekürzt zu entrichten.

- wenn nach schriftlicher Mahnung, unter Androhung der Folgen, das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in einer vom Vorstand festzusetzenden Frist in Verzug gerät.

- durch Ausschluß wegen Aktivitäten, die gegen die Satzung verstoßen und/oder den Interessen des Jugendzentrums zuwiderlaufen (siehe auch § 13 Abs. 4).

(2)Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.

(3)Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag ist binnen vier Wochen zu entrichten.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

(1)Die Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)Konstitutive Mitglieder des Vereins, sowie Vertreter des Stadtjugendrings in ihrer Funktion, entrichten keine Beiträge.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

(1)Die Organe des Vereins sind:

- Vorstand (Höchstens 50 % des Vorstandes darf aus über 27-jährigen Mitgliedern bestehen)

- Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1)Soweit Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, obliegt die Geschäftsführung des Vereins dem Vorstand. Der Vorstand hat dabei das Vereinsvermögen zu verwalten und die Durchführung des satzungsmäßigen Zweckes des Vereins sicherzustellen.

(2)Der Vorstand besteht aus:

 - der/dem 1. Vorsitzenden

 - der/dem 2. Vorsitzenden

 - der/dem 1. SchriftführerIn; GeschäftsführerIn

 - einem im Vorstand kooptierten Mitglied des SJR- Vorstandes

 - einer/einem Kassier(er)In

   Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB

(3)Die Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung gegenüber Dritten ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern anzuwenden.

(4)Bei der konstituierenden Sitzung sind die einzelnen zuständigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder festzulegen. Diese sind durch Aushang bekanntzugeben.

 

§ 10 Vorstandswahlen

 

(1)Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Vereinsmitglieder werden:

    ausgenommen dem kooptierten Mitgliedes des SJR bzw. deren/dessen

    Vertreters/Vertreterin

(2)Der Vorstand wird im 2-Jahres-Turnus neu gewählt. Die einzelnen

    Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.

(3)Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder werden einzeln und in geheimer Wahl bestimmt.

(4)Im Falle des Rücktritts oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird von der Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand vorübergehend ein Vorstandsmitglied stimmberechtigt kooptieren.

(5)Ein Mitglied im Vorstand gilt als gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der im Wahlgang abgegebenen Stimmen auf sich vereint; Enthaltungen werden nicht gezählt. Wird diese Mehrheit verfehlt, entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Im zweiten Wahlgang sind nur noch zwei Kandidaten zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bis zum Antritt des neuen Vorstandes amtiert der vorherige Vorstand.

 

§ 11 Vorstandsbeschlußfassung

 

(1)Zu seinen Sitzungen wird der Vorstand vom/von der 1. Vorsitzenden oder seiner/seinem Vertreter einberufen, der auch die Tagesordnung aufstellt.

(2)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

(3)Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit, Enthaltungen werden nicht gezählt.

(4)Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer anderen genehmigenden Behörde verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind davon unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

(1)Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.

(2)Die Mitgliederversammlung ist:

 -  die ordentliche Vereinsversammlung

 -  die außerordentliche Vereinsversammlung. Diese kann sich auf Beschluß von drei Viertel der anwesenden Mitglieder in eine ordentliche Vereinsversammlung umwandeln

(3)Zuständigkeit und Gegenstand der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 -  Entgegenahme und Genehmigung des Kassenberichtes und des

    Rechenschaftsberichtes über den Vermögensstand und über die Aktivitäten des Vorstandes

-  Entlastung des Vorstandes

-  Die Wahl der fünf Vorstandsmitglieder des Verein 

-  Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und die Form der Einkassierun

-  Bestätigung des kooptierten Mitglieds des Stadtjugendrings (SJR) und dessen Vertreterin/Vertreters als sechstes Mitglied im Vorstand

-  Wahl von drei Prüfern in der Funktion, die Arbeitsweise und Beschlußfassung der Organe und die Kassenführung des Vereins zu überwachen. Die Amtszeit der drei Prüfer ist die Gleiche wie die des Vorstandes.

-  Entgegennahme der Berichte der Prüfer

-  Beschlußfassung über Anträge und eingelegten Einspruch

-  Ausschluß von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

-  Entgegennahme von Berichten aus der Besuchervollversammllung der

     Jugendzentrumsbesucher

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt und wird vom Vorstand einberufen.

(2)Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder solches unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

(3)Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen hat schriftlich -durch Aushang- mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Tagesordnung muß dabei angegeben werden. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzugeben. Sie sind vom Vorstand an einem dafür bestimmten Ort öffentlich auszuhängen.

(4)Dringlichkeitsanträge sind auch ohne Einhaltung dieser Frist auf Beschluß der Mitgliederversammlung zulässig.

(5)Die Mitgliederversammlung ist durch ein Präsidium zu leiten. Dies besteht aus drei Mitgliedern und ist von der Mitgliederversammlung zu wählen. Dem Präsidium obliegt die Abwicklung der Mitgliederversammlung inklusive der erforderlichen Wahlhandlungen.

 

§ 14 Beschlußfassung

 

(1)Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2)Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Satzungsänderungen, sowie der Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (Ausnahme ist   § 11 Abs.4).

(3)Anträge sind bei Stimmgleichheit abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(4)Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist die darauffolgende vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung mit den dann anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Die Tagesordnung muß identisch sein.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

 

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck anberaumten Vereinsmitgliederversammlung von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

(2)Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden (außerschulische, offene Jugendarbeit).

 

§ 16  Inkrafttreten der Satzung

 

(1)Diese Satzung tritt am 16. März 1986 in Kraft. Die Unterschriften der beschliessenden Mitglieder des Vereines liegen im Original vor.

 

 

Letztmalig geändert am 12. Mai 2005